Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 71 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
§ 71 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.
(2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt werde. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.
Zitierungen von § 71 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 VAG Stellvertreter des Treuhänders
... §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des ...
§ 79 VAG Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
... §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversicherungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ...
§ 79a VAG Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
... §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche ...
§ 110 VAG Beschränkt anwendbare Vorschriften
... 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden, 9. die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in ... § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) 500 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/a25588.htm