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§ 104b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 104b Einbezogene Unternehmen
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.
(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.
(5) 1Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:
- 1.
- Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 2.
- Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 3.
- Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 104b VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104b VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen, 2. auch ... vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei ...
§ 104e VAG Geschäfte unter Versicherungsaufsicht (vom 02.06.2007)
... beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder einer ...
§ 104f VAG Übermittlung von Daten
... unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1." 24. § 104b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet." 15. § 104b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 bis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 FinRVV Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge
... 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen oder nach § 104b Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der zusätzlichen Aufsicht berücksichtigt ...
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