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§ 104e - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
(1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Geschäfte zwischen einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner verbundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten Unternehmen oder an einem verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten oder der berechtigten Interessen der Vorversicherer zu führen.
(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen insbesondere
- 1.
- Darlehen,
- 2.
- Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,
- 3.
- Eigenmittel im Sinne von § 53c,
- 4.
- Kapitalanlagen,
- 5.
- Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte und
- 6.
- Kostenteilungsvereinbarungen.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichtsbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 einmal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen, um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrollieren zu können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
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Frühere Fassungen von § 104e VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104e VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104e VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55a VAG Interne Rechnungslegung (vom 14.12.2010)
... ist; 1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu berichten ist und die Kriterien, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als wichtig ...
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei ...
§ 104b VAG Einbezogene Unternehmen (vom 04.07.2013)
... die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h. (5) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden ... die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, ...
§ 104c VAG Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung (vom 01.08.2009)
... Informationen (§ 104d), 2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e ), 3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und ... 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2, 2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ...
§ 104h VAG Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
... Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... von dieser Behörde durchgeführt wird." 25. § 104e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
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