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§ 111g - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 111g Umfang der Meldepflicht
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- 1.
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 119 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- 2.
- den Erwerb einer Beteiligung an einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, durch den das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;
- 3.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat;
- 4.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden;
- 5.
- allgemeine Schwierigkeiten, die Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Erst- oder Rückversicherungsgeschäften in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben;
- 6.
- auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist;
- 7.
- auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;
- 8.
- die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze;
- 9.
- (aufgehoben)
- 10.
- die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;
- 11.
- die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften;
- 12.
- die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften;
- 13.
- eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen.
(2) 1Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. 2Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.
(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 111g VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 111g VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111g VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123. (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten ...
§ 121j VAG Bestandsschutz (vom 02.06.2007)
... Einschränkung der laufenden Aufsicht. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten". 33. § 111g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten ... der laufenden Aufsicht. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f." 48. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „die Richtlinie 98/78/EG" ersetzt. 18. § 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben. 19. § 112 wird wie folgt geändert: ...
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