Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 118f - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
§ 118f wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110.
Anzeige
Zitierungen von § 118f VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118f VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... nn) In Nummer 6.9 wird nach der Angabe sowie in den Fällen des § 118f " die Angabe und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils" eingefügt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/a25686.htm