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§ 121b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121b Anlagegrundsätze
(1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ausreichende Währungskongruenz zu gewährleisten und die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung beitragen.
(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu einem selbstständigen Bestand eines Rückversicherungsunternehmens in einem Drittstaat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die aus diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009
Frühere Fassungen von § 121b VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 121b VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b . § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene ...
§ 121j VAG Bestandsschutz (vom 02.06.2007)
... Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b , 121c, 121d und ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b . § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten ... Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen." 43. § 121b wird wie folgt gefasst: § 121b Anlagegrundsätze (1) ... zu ergreifen." 43. § 121b wird wie folgt gefasst: § 121b Anlagegrundsätze (1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden ... 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene ... Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b , 121c, 121d und 121f." 48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12" ersetzt. 27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit ...
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