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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 133 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 133 Verschwiegenheitspflicht
§ 133 wird in 1 Vorschrift zitiert
Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.
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Zitierungen von § 133 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 138 VAG Verletzung der Geheimhaltungspflicht
... bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Sicherungsfonds tätigen Personen. (2) Handelt der Täter gegen ...
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