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§ 144b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,

2.
entgegen § 8a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,

3.
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder

4.
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.