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Anlage - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage



A. Einteilung der Risiken nach Sparten


1.
Unfall

a)
Summenversicherung

b)
Kostenversicherung

c)
kombinierte Leistungen

d)
Personenbeförderung

2.
Krankheit

a)
Tagegeld

b)
Kostenversicherung

c)
kombinierte Leistungen

3.
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

a)
Kraftfahrzeugen

b)
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4.
Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5.
Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an:

a)
Flußschiffen

b)
Binnenseeschiffen

c)
Seeschiffen

7.
Transportgüter

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8.
Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:

a)
Feuer

b)
Explosion

c)
Sturm

d)
andere Elementarschäden außer Sturm

e)
Kernenergie

f)
Bodensenkungen und Erdrutsch

9.
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind

10.
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

a)
Kraftfahrzeughaftpflicht

b)
Haftpflicht aus Landtransporten

c)
sonstige

11.
Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13.
Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen

14.
Kredit

a)
allgemeine Zahlungsunfähigkeit

b)
Ausfuhrkredit

c)
Abzahlungsgeschäfte

d)
Hypothekendarlehen

e)
landwirtschaftliche Darlehen

15.
Kaution

16.
Verschiedene finanzielle Verluste

a)
Berufsrisiken

b)
ungenügende Einkommen (allgemein)

c)
Schlechtwetter

d)
Gewinnausfall

e)
laufende Unkosten allgemeiner Art

f)
unvorhergesehene Geschäftsunkosten

g)
Wertverluste

h)
Miet- oder Einkommensausfall

i)
indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten

j)
nichtkommerzielle Geldverluste

k)
sonstige finanzielle Verluste

17.
Rechtsschutz

18.
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

a)
auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,

b)
unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen

19.
Leben

(soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt)

20.
Heirats- und Geburtenversicherung

21.
Fondsgebundene Lebensversicherung

22.
Tontinengeschäfte

23.
Kapitalisierungsgeschäfte

24.
Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

25.
Pensionsfondsgeschäfte



B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird


Umfaßt die Zulassung zugleich

 
a)
die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;

b)
die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;

c)
die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;

d)
die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;

e)
die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;

f)
die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;

g)
die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.



C. Kongruenzregeln


1.
Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.

2.
Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.

3.
Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:

a)
bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versicherungssparten,

b)
bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.

4.
Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.

5.
Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.

6.
Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn

a)
es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,

b)
das anzulegende Sicherungsvermögen und das anzulegende sonstige gebundene Vermögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hundert, bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert, der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder

c)
bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

7.
Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.



D. Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge


Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern müssen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden; die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein:

1.
Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

a)
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;

b)
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

c)
Angaben zur Laufzeit;

d)
allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung;

e)
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken.

2.
Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

a)
Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde;

b)
jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

aa)
die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen;

bb)
die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung und sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt;

cc)
die Information nach § 115 Abs. 4;

dd)
eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche;

c)
auf Anfrage

aa)
den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4, § 118b Abs. 1);

bb)
die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3;

cc)
die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;

dd)
die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.





 

Frühere Fassungen von Anlage VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.