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Änderung § 47 VAG vom 01.09.2009

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§ 47 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 47 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Abwicklungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der obersten Vertretung andere Personen bestellt. 2 Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(2) 1 Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. 2 § 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. 3 Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. 4 Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(3) 1 Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. 2 Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)