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Änderung § 116 VAG vom 14.12.2010
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§ 116 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 116 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Deckungsrückstellung | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen; 2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen. In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundesanstalt die Befugnis übertragen werden, bei bestimmten, nicht auf Euro lautenden Versicherungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Näheres hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. | (Text neue Fassung) (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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