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Änderung § 28 VAG vom 01.01.2007
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§ 28 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 28 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 78 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Bekanntmachungen | |
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung. | (Text neue Fassung) (2) Bekanntmachungen sind in den Bundesanzeiger einzurücken. |
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