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Änderung § 81 VAG vom 01.01.2007

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§ 81 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 81 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen. Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. 2 Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 3 Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4 Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. 5 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. 3 Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. 4 Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.

(2a) (weggefallen)

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(3) (weggefallen)

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

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Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.



2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.