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Änderung § 104g VAG vom 02.06.2007
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§ 104g VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 104g VAG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104g Ermächtigungsgrundlage | |
(Text alte Fassung) (1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solvabilität berechnet. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. | (Text neue Fassung) (1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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