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Änderung § 140 VAG vom 02.06.2007
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§ 140 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 140 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit | |
(1) Wer im Inland | |
(Text alte Fassung) 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Versicherungsgeschäft betreibt, | (Text neue Fassung) 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert, |
2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder 4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt, | |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | wird im Fall der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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