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Änderung § 144a VAG vom 02.06.2007
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§ 144a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 144a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Inland einen Versicherungsvertrag oder einen Pensionsfondsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt, 2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder eines Pensionsfondsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder | |
(Text alte Fassung) 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. |
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