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Änderung § 10a VAG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a VAG, alle Änderungen durch Artikel 1 9. VAGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des VAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 10a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
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(Text alte Fassung) § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung und bei Krankenversicherung | (Text neue Fassung)§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen. (2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage D zu informieren. | |
(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. | |
(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/al11100-0.htm