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Änderung § 44 VAG vom 01.01.2008
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§ 44 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 44 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Bestandsübertragung | |
(Text alte Fassung) Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. | (Text neue Fassung) Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist. |
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