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Änderung § 104v VAG vom 01.01.2008

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§ 104v VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 104v VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat


(Text alte Fassung)

(1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)