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Änderung § 123d VAG vom 01.01.2008

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§ 123d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 123d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen


vorherige Änderung

 


Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.


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