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Änderung § 89b VAG vom 01.08.2009
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§ 89b VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 89b VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde | |
(Text alte Fassung) (1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaaten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wirkungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maßnahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, § 83a, § 87 Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen (Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorherige Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 oder Absatz 5 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaaten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wirkungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maßnahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, § 83a, § 87 Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen (Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorherige Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. |
(2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begründung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme. (3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlung, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben. In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind; dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrieben wird. |
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