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Änderung § 104c VAG vom 01.08.2009
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§ 104c VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 104c VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung | |
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d), 2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e), | |
(Text alte Fassung) 3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h). | (Text neue Fassung) 3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h), 4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i). |
(2) Für Unternehmen im Sinne von 1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2, 2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h, 3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d. | |
(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/al19600-0.htm