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Änderung § 140 VAG vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 140 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 140 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit


(1) Wer im Inland

1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert,

2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,

(Text alte Fassung)

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(Text neue Fassung)

wird im Fall der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)