Änderung § 149 VAG vom 01.04.2012

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§ 149 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 149 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 78 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 149 Verfahren


(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.

(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.




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