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Änderung § 123g VAG vom 16.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123g VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 123g VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)