Tools:
Update via:
Änderung § 142 VAG vom 02.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 RiskAbschG am 2. Januar 2014 und Änderungshistorie des VAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 142 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2014 geltenden Fassung | § 142 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 142 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 142 Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt und dadurch 1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder 2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig 1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder 2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird. (3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt. (4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/al42974-0.htm