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Änderung § 123g VAG vom 19.07.2014
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§ 123g VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 123g VAG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz | |
(Text alte Fassung) § 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt. | (Text neue Fassung) § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt. |
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