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Änderung § 34 VAG vom 01.05.2015
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§ 34 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 34 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Vorstand | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift: | (Text neue Fassung) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2 Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. 3 Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. 4 An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift: |
Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz 1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird, 2. das Vereinsvermögen verteilt wird, 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, 4. Kredit gewährt wird. |
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