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Änderung § 123 VAG vom 01.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 123 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung

 


1 Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

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