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Änderung § 14 VAG vom 01.01.2007
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§ 14 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 14 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestandsübertragung | |
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn 1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, 2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und 3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört worden ist. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind ausschließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt, genügt die Veröffentlichung in dem von den Ländern bestimmten Veröffentlichungsblatt. | (Text neue Fassung) (3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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