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Änderung § 31 VAG vom 01.01.2007
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§ 31 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 31 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Unterlagen zur Anmeldung | |
(1) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; 2. die Satzung; 3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | |
(Text alte Fassung) 4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. | (Text neue Fassung) 3a. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; 4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; 5. eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. (2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. |
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