Tools:
Update via:
Änderung § 104a VAG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104a VAG, alle Änderungen durch Artikel 11 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des VAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 104a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 104a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 104a Begriffsbestimmungen | |
(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen, 1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversicherungsunternehmen), 2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind, 3. die Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass 1. sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder | |
(Text alte Fassung) 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten; | (Text neue Fassung) 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten; |
2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen; 3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, von einem Erstversicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen und die weder Erstversicherungsunternehmen noch Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind; 4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist; 5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erstversicherungsunternehmen zählt; 6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/al5081-0.htm