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Änderung § 80a VAG vom 22.05.2007

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§ 80a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 80a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

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§ 80a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler


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Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.