Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 144 VAG vom 22.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 144 VAG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 144 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 144 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,

1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt,

2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§ 54 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt,

3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,

4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1

1. Nr. 1, 3 und 4,

2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und

3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,

gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 2, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,

3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 oder § 120 Abs. 4 zuwiderhandelt,

5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,

6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, das Wort nicht erteilt,

7. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme nicht duldet,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt oder

10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1

1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 bezieht, und

2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht,

gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 119 Abs. 1.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)