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Änderung § 5a VAG vom 02.06.2007
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§ 5a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 5a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates | |
(1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unternehmen erteilt werden, das | |
(Text alte Fassung) 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Erstversicherungsunternehmens, eines Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Erstversicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren, | (Text neue Fassung) 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren, |
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 oder kontrollierende Personen nach Nummer 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlassung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen. |
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