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Änderung § 104 VAG vom 02.06.2007

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§ 104 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 104 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird.

(Text neue Fassung)

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

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1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über geeignete und ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entsprechend,

2. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder

3. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist.



1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über geeignete und ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entsprechend,

2. das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder

3. das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist.

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.

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(2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn



(2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder

3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.

In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch.

(2a) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung handelt

vorherige Änderung

1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes,

2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder

3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes kontrolliert,

und wenn das Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erstversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.



1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes,

2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder

3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes kontrolliert,

und wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)