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Änderung § 121f VAG vom 02.06.2007

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§ 121f VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 121f VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121f Bestandsübertragung


vorherige Änderung

 


(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)