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Änderung § 146 VAG vom 02.06.2007
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§ 146 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 146 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 146 Bundesaufsicht | |
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben, | |
(Text alte Fassung) 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124, | (Text neue Fassung) 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124, |
3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. (2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen. (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. |
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