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Synopse aller Änderungen des VAG am 09.03.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2011 durch Artikel 3 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Einleitende Vorschriften § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 4 Führen von Bezeichnungen II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung § 9 Satzungsinhalt § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung 1. Lebensversicherung § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten 2. Krankenversicherung § 12 Substitutive Krankenversicherung § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12c Ermächtigungsgrundlage § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12e Zuschlag § 12f Pflegeversicherung § 12g Risikoausgleich § 13 Geschäftsplanänderungen § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 13b Errichtung einer Niederlassung § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 13d Anzeigepflichten § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 14 Bestandsübertragung § 14a Umwandlung III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 15 Rechtsfähigkeit § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 17 Satzung § 18 Firma § 19 Haftung für Verbindlichkeiten § 20 Mitgliedschaft § 21 Gleichbehandlung § 22 Gründungsstock § 23 (weggefallen) § 24 Beiträge § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder § 26 Aufrechnungsverbot § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 28 Bekanntmachungen § 29 Organe § 30 Anmeldung zum Handelsregister § 31 Unterlagen zur Anmeldung § 32 Eintragung § 33 (aufgehoben) § 34 Vorstand § 35 Aufsichtsrat § 35a Schadenersatzpflicht § 36 Oberste Vertretung § 36a (weggefallen) § 36b Rechte von Minderheiten § 37 Verlustrücklage § 38 Überschussverwendung § 39 Änderung der Satzung § 40 Eintragung der Satzungsänderung § 41 Änderung der AVB § 42 Auflösung § 43 Auflösungsbeschluss § 44 Bestandsübertragung § 44a Verlust der Mitgliedschaft § 45 Anmeldung der Auflösung § 46 Abwicklung § 47 Abwicklungsverfahren § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 49 Fortsetzung des Vereins § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 51 Rang der Insolvenzforderungen § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 53 Kleinere Vereine § 53a (weggefallen) § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage § 53c Kapitalausstattung § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a (weggefallen) § 54b Anlagestock § 54c Ausländischer Versicherungsbestand § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde 1a. Rechnungslegung, Prüfung § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht § 55a Interne Rechnungslegung § 55b Prognoserechnungen § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56 (weggefallen) § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 56b (weggefallen) § 57 Umfang der Prüfung § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen §§ 61 bis 63 (weggefallen) § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen 1b. Besondere Pflichten von Unternehmen § 64a Geschäftsorganisation § 64b Vergütungssysteme 2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen § 65 Deckungsrückstellung § 66 Sicherungsvermögen § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung §§ 68 und 69 (weggefallen) § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 73 Treuhänder-Bestätigung § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders § 75 Entscheidung über Streitigkeiten § 76 Stellvertreter des Treuhänders § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 78 Pfleger im Insolvenzfall § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen 3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler § 80b Übergangsregelung 4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten |
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen § 81 Rechts- und Finanzaufsicht § 81a Änderungen des Geschäftsplans § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan § 81c Missstand in der Lebensversicherung § 81d Missstand in der Krankenversicherung § 81e Diskriminierung § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 82 Untersagung einer Beteiligung § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83a Sonderbeauftragter § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte § 84 Schweigepflicht § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87a Missbrauch bei Mitversicherung § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88a Unterrichtung der Gläubiger § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89a Keine aufschiebende Wirkung § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90 (weggefallen) § 91 (weggefallen) § 92 Versicherungsbeirat § 93 (weggefallen) §§ 94 bis 100 (weggefallen) § 101 (aufgehoben) § 102 (weggefallen) § 103 Veröffentlichungen § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe § 104a Begriffsbestimmungen § 104b Einbezogene Unternehmen § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung § 104d Kontrollverfahren § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht § 104f Übermittlung von Daten § 104g Ermächtigungsgrundlage § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene Vc. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören § 104k Begriffsbestimmungen § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene § 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats § 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats § 104p Befreiungen § 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten § 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten § 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland 1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 105 Erlaubnisvorbehalt § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 106a (weggefallen) § 106b Antrag; Verfahren § 106c Spartentrennung § 107 Kumul von Vertriebswegen § 108 Bestandübertragung § 109 (weggefallen) § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften 2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer § 110c (weggefallen) § 110d Niederlassung §§ 110e bis 110i (weggefallen) § 111 Dienstleistungsverkehr VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht § 111d Bestandsübertragung § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten § 111g Umfang der Meldepflicht VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 1. Pensionsfonds § 112 Definition § 113 Anzuwendende Vorschriften § 114 Kapitalausstattung § 115 Vermögensanlage § 116 Deckungsrückstellung § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds § 118 Gesonderte Verordnungen 2. Pensionskassen § 118a Definition § 118b Anzuwendende Vorschriften § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen 3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten VIIa. Rückversicherungsaufsicht § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis § 121 Versagung der Erlaubnis § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht § 121b Anlagegrundsätze § 121c Widerruf der Erlaubnis § 121d Verordnungsermächtigung § 121e Finanzrückversicherung § 121f Bestandsübertragung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz VIII. Übergangsvorschriften § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 123 (aufgehoben) § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 123b Rückversicherungsunternehmen § 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern VIIIa. Sicherungsfonds § 124 Pflichtmitgliedschaft § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 126 Sicherungsfonds § 127 Beleihung Privater § 128 Aufsicht § 129 Finanzierung § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131 Mitwirkungspflichten § 132 Ausschluss § 133 Verschwiegenheitspflicht § 133a Zwangsmittel §§ 133b bis 133e (weggefallen) § 133f (weggefallen) § 133g (weggefallen) IX. Straf- und Bußgeldvorschriften § 134 Falsche Angaben §§ 135 und 136 (weggefallen) § 137 Straftaten eines Prüfers § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142 (weggefallen) § 143 Unrichtige Darstellung § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145 (weggefallen) § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde | |
§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde | § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde |
X. Zuständigkeit § 146 Bundesaufsicht § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 149 Verfahren § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden XI. Schlussvorschriften § 151 Statistische Nachweisungen § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 153 Ermächtigungsgrundlage § 154 Landesrechtliche Vorschriften § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157a Freistellung von der Aufsicht § 158 (weggefallen) § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 161 (weggefallen) Anlage | |
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen | |
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. (2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. | (1) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 2 Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen. (2) 1 Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. 2 Über solche Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3 Die Versicherungsunternehmen dürfen für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Versicherungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 5 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden. (3) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die Aufsichtsbehörde. 3 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 4 Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 5 Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 6 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 7 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 8 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) 1 Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. 2 Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (5) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. 2 Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4. (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. |
§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten | |
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen: | (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden: |
1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt; 2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können; 3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen; 4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes, d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen; 5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus: a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. | |
(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen. | |
§ 80g (neu) | § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten |
1 Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. 2 Über die getroffenen Maßnahmen haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. | |
§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde | § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde |
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt | (1) 1 Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt |
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung | |
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin. | zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 2 In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. (1a) 1 In Strafverfahren, die Straftaten nach § 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. 2 Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören. (2) 1 Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3 Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin. |
(3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, über das die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter. |
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