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§ 2 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)
neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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§ 2 Werbungsverbot
(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.
(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes G. v. 12. März 2013 BGBl. I S. 441 m.W.v. 19. März 2013
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Frühere Fassungen von § 2 AuswSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.03.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AuswSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AuswSG Ordnungswidrigkeiten (vom 19.03.2013)
... einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt. (2) Die ...
§ 6 AuswSG Inkrafttreten (vom 19.03.2013)
... 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... „§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
V. v. 25.07.1975 BGBl. I S. 2079; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel 1. AuswAusnV
... Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1787/a25768.htm