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§ 3 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)

neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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§ 3 Zuständigkeit und Verfahren



(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(2) 1Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

(4) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 AuswSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AuswSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuswSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... die Wörter „Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3 , 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 ... gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3 , 3a und 4 ersetzt: „§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) ... 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und ...