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§ 3a - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)
neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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§ 3a Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden.
(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes G. v. 12. März 2013 BGBl. I S. 441 m.W.v. 19. März 2013
Frühere Fassungen von § 3a AuswSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.03.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 83 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a AuswSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Auswandererberatungsgebührenverordnung (AuswGebV)V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 598
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) ... §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 3a Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 83 9. ZustAnpV Auswandererschutzgesetz
... In § 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel ...
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