Tools:
Update via:
§ 4 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)
neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
|
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
|
§ 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. 2Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes G. v. 12. März 2013 BGBl. I S. 441 m.W.v. 19. März 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 AuswSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.03.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AuswSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AuswSG Inkrafttreten (vom 19.03.2013)
... 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... die Wörter „Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 ... 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die ... kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1787/a25771.htm