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§ 6 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)
neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
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§ 6 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes G. v. 12. März 2013 BGBl. I S. 441 m.W.v. 19. März 2013
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Frühere Fassungen von § 6 AuswSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.03.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AuswSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." 5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 12 wird § 6 ...
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