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Änderung § 5 AuswSG vom 19.03.2013

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§ 6 AuswSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
§ 5 AuswSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt,

4. entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit Prämien oder andere Vergünstigungen gewährt oder annimmt oder

5. als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegenheitsverkehr

a) entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert oder mit ihnen Beförderungsverträge abschließt oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.




2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.