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Änderung § 2 NutzZG vom 01.09.2020
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§ 2 NutzZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung | § 2 NutzZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebung der Zuschläge | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen. | (Text neue Fassung) (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen. |
(2) 1 Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. 2 Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten. (3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden. |
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