Tools:
Update via:
Änderung § 2 NutzZG vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 NutzZG und Änderungshistorie des NutzZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 NutzZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 2 NutzZG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebung der Zuschläge | |
(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Abs. 7 Satz 4 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten. |
(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1788/al19363-0.htm