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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 3 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)
V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
- 4.
- Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
- 5.
- Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
- 6.
- Drehen und Formen einfacher Rohlinge,
- 7.
- Ausführen einfacher Gipsarbeiten,
- 8.
- Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen Rohlingen,
- 9.
- Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
- 10.
- handwerkliches Veredeln keramischer Oberflächen,
- 11.
- Trocknen und Brennen,
- 12.
- Handhaben und Prüfen von Halb- und Fertigwaren.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Scheibentöpferei:
- a)
- Freidrehen,
- b)
- Ein- und Überdrehen,
- c)
- Abdrehen,
- d)
- Henkeln,
- e)
- Garnieren und Nachbearbeiten;
- 2.
- in der Fachrichtung Baukeramik:
- a)
- Konstruieren von Baukeramik,
- b)
- Formen von Blätterstock,
- c)
- Formen von Massestrang,
- d)
- Freidrehen von Baukeramik,
- e)
- Modellieren von Baukeramik,
- f)
- Herstellen von Modellen und Gipsformen,
- g)
- Fertigmachen von Baukeramik;
- 3.
- in der Fachrichtung Dekoration:
- a)
- Entwickeln von Dekoren,
- b)
- plastisches Dekorieren,
- c)
- flächiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren und Malen,
- d)
- Dekorieren mit Hilfsmitteln.
Zitierungen von § 3 KerAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1790/a25785.htm