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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1972; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 14 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 17.10.1991; FNA: 2121-60-1-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 17.10.1991; FNA: 2121-60-1-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird
- 1.
- ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder
- 2.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
- 3.
- ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr.
(4) Wird eine nachträgliche Auflage nach § 19 Satz 3 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr.
(5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 3 BGenTGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BGenTGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGenTGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGenTGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BGenTGKostV Übergangsregelung (vom 15.08.2013)
... worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1793/a25807.htm