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§ 4 - Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)

V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1972; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 14 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 17.10.1991; FNA: 2121-60-1-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung



(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehrbringen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.

(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.





 

Frühere Fassungen von § 4 BGenTGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BGenTGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BGenTGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGenTGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BGenTGKostV Übergangsregelung (vom 15.08.2013)
... worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass ...